Gesetze / Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
GEEV§ 6 Anforderungen an Gebote
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/6#abs-1 (1) Bei den Ausschreibungen dürfen natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen Gebote abgeben. Bieter aus dem Kooperationsstaat, die nach dem Recht des Kooperationsstaates rechtsfähig sind, dürfen nicht deswegen ausgeschlossen sein, weil sie keiner deutschen Rechtsform entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/6#abs-2 (2) Die Gebote dürfen nur für Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land, die im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet des jeweiligen Kooperationsstaates errichtet werden sollen, abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/6#abs-3 (3) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mindestens 750 Kilowatt umfassen. Die höchste Gebotsmenge für ein Gebot für Freiflächenanlagen ist 20 Megawatt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/6#abs-4 (4) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/6#abs-5 (5) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten: